BILDUNGS- UND ELTERNRECHTE VOR SCHULPFLICHT

Schon Ende der Dorfschulposse? Oder wurde der Streit in den Hinterzimmern des Landesschulamtes geschürt?

Steht das Schulrecht über dem Elternrecht? NEIN! Die Erziehungsziele haben nur jeweils die Eltern treuhänderisch für ihre Kinder zu bestimmen, die sie gemäß Grundgesetz zu pflegen und zu schützen haben, solange diese ihre mit der Geburt bestehenden Grundrechte noch nicht selbst wahrnehmen können.

Die standhafte Schulleitungsverteidigerin Thordis Paul-Suchy stimmt auf der letzten Elternversammlung, ganz urplötzlich und ohne den von ihr so geschätzten Tagesordnungsformalismus, eine herzerweichende Klage gegen widerständige Eltern an. So haben laut Paul-Suchy 6 von ca. 50 Elternpaaren eine umgehende Überarbeitung der getürkten Schulordnung in der ansonsten völlig im Unklaren gehaltenen One-Question-Befragung des Elternbeirats gefordert. – Das klingt erstmal wenig. Dennoch entspricht die Zahl 12 % der stimmberechtigten Gesamtelternschaft. Da die Teilnahme an solchen Befragungen obendrein erfahrungsgemäß sehr bescheiden ausgefallen sein dürfte, könnten mal schnell aus 12 % 20-30 % werden.

Das ist eine Menge für eine komplexe und nicht leicht zu durchschauende Elternrechtsproblematik, die offensichtlich weder von der Schulleiterin und ihre loyalen Elternbeirats-Verfechterin so ganz übersehen wird, noch von einem ehemaligen Mandatsträger der CDU, der einstmals politischer „Gebieter“ ganz vieler Schulen im Landkreis war, und nun, in seiner Vaterrolle, endlich ein Ende der leidigen Debatte fordert. Man sollte ihm als Vater zugute halten, dass er sich, laut eigener Angaben, mit dem konkreten „Schulordnungsfall“ nicht eingehend befasst habe, was wir ihm gerne abnehmen.

Paul-Suchy führt weiter aus, dass diese rebellischen Eltern doch tatsächlich, unter Heranziehung von lästigen Gesetzesparagrafen, auf Kinder- und Elternrechten pochten und damit die Schulleitung von ihren eigentlichen Aufgaben abhielten. Derweil entledigt sich die Schulleiterin erneut ihrer schulrechtlichen Friedenspflicht mit einem simplen Trick: Einfach von diesem „Tagesordnungspunkt“ (der schließlich auf der Einladung gar nicht gestanden hat) fernbleiben und nur die Elternbeirätin ins Feuer schicken! Ob die „Rettung der Schulleiterin“ zu den Aufgaben einer unbezahlten Ehrenamtsträgerin gehört, darf wohl hinterfragt werden.

Immerhin bekommt Paul-Suchy Beistand von Müttern, die selbst irgendwie mit einem Lehramt an der hiesigen Kunterbunt- oder einer anderen Schule verbandelt sind. Die versammelten Eltern erfahren so, dass bei diesen die Schulordnung auch ganz offensichtlich nach gleichem Strickmuster mit unterstellten „Ich“- und „Wir“-(Kinder)-Botschaften versehen sind. Die für die weite Verbreitung dieser sonderbar verkopften Regelwerke verantwortliche KUMI-Regie in Braunschweig (oder gar das ganze KUMI?) ficht das nicht weiter an. Sie bereitet lieber schon einmal die mögliche Besetzung der Bauernopferrolle für alle Fälle vor.

Landesschulamt nimmt Dezernentin Blickwede ganz schnell aus der Schusslinie:

… Nach sorgfältiger Prüfung Ihrer Beschwerde und unter Berücksichtigung der mir vorliegenden Stellungnahmen kann ich Ihnen mitteilen, dass für ein mäßigendes Eingreifen durch Frau Blickwede kein Anlass bestand. Die Schulleitung wurde entsprechend schulfachlich beraten und unterstützt …

Ruben Lahban, Dezernat Zentrale Aufgaben des Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig vom 04.04.2024

Wozu auch „mäßigend“ eingreifen, wenn das Kultusministerium seit Dekaden die Schulleitungen landauf, landab zur Formulierung derartig verkopfter Schulordnungen „aus pädogogischen Gründen“ (Blickwede) ermuntert? Dies führte zu einem notwendigen Schuldeingeständnis des KUMI, das unzulässig systematisch in die Freiheitsräume der Eltern- und Schülerschaft jahrzehntelang hineinregiert hätte.

Dazu passt, dass zu den Hauptanliegen unserer Dienstaufsichtsbeschwerde – Einschränkung unserer Elternrechte der Information und des Rederechts durch die Schulleitung an der Grundschule in Steinhorst – von anderer zuständiger Seite des Landesamts weder betroffene Eltern befragt worden sind, noch in der Sache entschieden ist (!). Notfalls kann die Schulleiterin für ihr offensichtlich ungeschicktes Verhalten kritisiert, gemaßregelt oder gar versetzt werden. Hauptsache, das KUMI muss keine Verantwortung übernehmen und politische Eingeständnisse machen!

Wir werden eine derartige „Schuldverlagerung“, vom KUMI hin alleinig zur Schulleiterin, auf keinen Fall hinnehmen und das KUMI auf breiter Front öffentlich stellen, sollte unsere Prophezeiung auch nur ansatzweise wahr werden!

FORTSETZUNG FOLGT

Lesen Sie demnächst unsere erweiterte Analyse an dieser Stelle, warum dieser Streit – der vordergründig so wenig, aber hintergründig so viel bedeutet derart verbittert, auch unter Einbezug der Staatsanwaltschaft, ausgetragen wird. Diese Analyse wird vermutlich am Mittwoch, 17.04.2024, fertiggestellt und veröffentlicht sein.

Lassen sich Verfassungsbrüche mit einer Umfrage zusammenkitten? Auszüge aus einem Offenen Brief an die Schulleitung und Beste-Freundinnen-Vertreterin an der Grundschule Steinhorst

„Wir sehen … in der gewählten Tonalität der Schulordnung der Grundschule Steinhorst ein immanentes verfassungsrechtliches Problem, da diese die „Objekte“ (Schüler und Schülerinnen) der Schulordnung zu den „persönlichen Urhebern“ bzw. „Subjekten“ derselben verklären will. Und dies in der Absicht, dass sich die Kinder mit Einstellungen der Schulleitung identifizieren sollen.

Dies stellt nicht nur einen unzulässigen Manipulationsversuch dar, sondern auch einen signifikanten Eingriff in das verfassungsmäßig garantierte Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes. Dieses regelt das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder. Es umfasst auch die Sorge für deren leibliches, geistiges, und seelisches Wohl sowie die Freiheit, die Erziehungsziele … zu bestimmen.

>>Im Konflikt geht das Recht des Kindes dem Recht der Eltern und dem des Staates vor<< (Staatslexikon online)

Der staatlichen Schule steht zwar zu, eine angemessene Schulordnung zu erlassen und in der Schule durchzusetzen, weil die schulische Ausbildung verfassungsrechtlich dem Staat unterstellt ist; sie darf aber nicht Einstellungen der Schüler zu (ordnungspolitischen) Lebensfragen beeinflussen oder gar manipulieren wollen, weshalb z.B. Lehrer auch keine Parteipolitik in die Schule tragen dürfen.

Dieses Recht auf Orientierung und Bildung ihrer Meinung liegt ausschließlich bei den Kindern selbst bzw. bei ihren Erziehungsberechtigten, die zunächst treuhänderisch für diese handeln. Sollte es zu einem Konflikt in dem Dreiecksverhältnis Kind-Eltern-Schule kommen, zählt letztlich nur das Kind: >>Im Konflikt geht das Recht des Kindes dem Recht der Eltern und dem des Staates vor. Das Kind ist nicht bloßes Objekt des Eltern- und Schulrechts, sondern eigenständiges Grundrechtssubjekt, auch wenn es noch nicht fähig ist, seine Grundrechte auszuüben<<. (zitiert aus „Staatslexikon“, https://www.staatslexikon-line.de/Lexikon/Elternrecht#:~:text=ist%20das%20Recht%20und%20die,Erziehungsziele%20und%20%2Dwege%20zu%20bestimmen ).

Grundschule Steinhorst: Gerade erst wurde das Dach der Turnhalle repariert. Offensichtlich muss
die „staatsrechtliche Basis“ der Schule auch auf ihre „Verfassungs-Statik“ untersucht werden.

Es heißt dort weiter: >>Wie jedes Grundrecht antwortet das Elternrecht auf eine bestimmte Gefahrenlage für Menschenwürde und Freiheit: hier auf den wachsenden Drang des modernen Staates, die Versorgung des Kindes zu organisieren und das Erziehungswesen in eigene Regie zu nehmen.<< (dito.)

Genau diese „Gefahrenlage“ tritt ein, wenn Schülern Einstellungen zu ordnungspolitischen Verhaltensregeln unterstellt oder abgenötigt werden, zu denen sie und deren Eltern nicht individuell befragt wurden. Selbst eine kollektive Mehrheitsmeinung der Eltern- und/oder Schülerschaft, worauf offensichtlich Ihre Umfrage abzielt, würde die Schulleitung gegenüber dem einzelnen Schulkind in keiner Weise verfassungsrechtlich entlasten, da das Elternrecht, wie auch das ebenfalls von der Schulleitung in diesem Zusammenhang angegriffene Informations- und Meinungsäußerungsrecht, ein unveräußerliches, im GG geschütztes, individuelles Menschenrecht darstellt, das nicht durch Mehrheitsbeschlüsse majorisiert oder sanktioniert werden kann.

Davon unberührt ist freilich das Recht der Schulleitung, ordnungspolitische Regelungen für den Umgang in der Schule (Schulordnung) zu treffen, die sie alleine (…) zu verantworten hat. Dies ist auch so und nicht anders in der Schulordnung zum Ausdruck (statt irreführender „Ich“- und „Wir“-Botschaften) zu bringen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich sinnvollerweise Eltern und Schülerschaft maximal in den Meinungsbildungsprozess einbringen konnten.

Deshalb ist das sofortige Umformulieren der Schulordnung in obigem Sinne ein Muss und steht nicht im Belieben der Schulleitung, der Elternvertreter oder Elternschaft. Das gilt natürlich auch für das Kultusministerium.

Einer verfassungswidrigen Schulordnung ist nicht Folge zu leisten

Unsere persönliche Konsequenz daraus liegt klar auf der Hand: Solange die Schulordnung nicht auf dem Boden des Grundgesetzes und der niedersächsischen Verfassung steht, erkennen wir diese nicht als für unseren Sohn bindend an. In einem diesbezüglichen Konfliktfall mit der Schulleitung würden wir diesen Umstand vor einem Verwaltungsgericht abschließend klären lassen.

Dieses Rechtsverständnis kann freilich auch jedes andere Kind unserer Schule für sich bzw. deren Eltern an der Steinhorster Grundschule geltend machen. Insofern wäre es auch für die Grundschule sicherlich nützlich, wenn sie aus ihrem vor-demokratischen Kunterbunt-Schlaf bald aufwachte und für alle Beteiligte Rechtssicherheit herstellte.

Mit freundlichen Grüßen

Gero Hoffmann                                   Sunarti Hoffmann

cc: Herrn Egon Meyn, KUMI Dezernat 2      Frau Maike Blickwede, KUMI Dezernentin“

Plädoyer für eine ehrlichere, gerechtere und wirkmächtigere Schule auf Basis einer freiheitlichen Schulverfassung und intrinsischer (selbst statt außen gesteuerter) Lernmotivation

„Die deutschen Schüler haben beim Pisa-Test so schlecht abgeschnitten wie nie“, textet die ZEIT Online am 06.12.2023. Über die Ursachen wird so gerne, wie oft gerätselt.

Da wird eilfertig von „Bildungsexperten“ eine strengere Benotung gefordert, die für mehr Auslese und infolgedessen für mehr prekäre „Berufskarrieren“ sorgen wird. Die soziale Spaltung der Gesellschaft wird sich so nur weiter vertiefen. Das Grundgesetz sei zu ändern, um mehr Bildungsivestitionen des Bundes in den Bildungskompetenzbereich der Länder zu spülen. Bei der kleinstaatlichen Bildungshoheit der Länder soll es aber ruhig bleiben, wie sonst soll die engmaschige Mammutüberwachung aller Schulen gewährleistet werden? Jetzt gibt es auch Stimmen, die die Eltern für das Schuldesaster verantwortlich machen wollen, also ausgerechnet diejenigen, die, wie auch ihre Kinder, den Schulbetrieb weitgehend machtlos hinzunehmen haben.

An die entscheidenden Systemfehler unseres Schulkonstrukts aber will keine der etablierten Parteien so recht heran. Die in das Niedersächsische Schulgesetz nachträglich hinein geklebte Maxime: Recht auf Bildung, sollte nach Ansicht der „Bildungsstrategen“ nahtlos und unverändert in das System der Schulpflicht, eingebunden werden, die sich aber beide so wenig vertragen wie Feuer und Wasser!

Die verfassungsgebende Versammlung versäumte es, der Schule einen demokratischen Charakter zu geben und beliess es bei der Schulpflicht, obwohl die Bildung bereits 1948 international zum Menschenrecht erhoben wurde.

Bildung ist ein Menschenrecht. Das Recht auf Bildung ist bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 enthalten und wird in verschiedenen späteren Menschenrechtskonventionen erneut aufgegriffen und ausdifferenziert. Das Recht auf Bildung gilt als Schlüssel für den Zugang zu weiteren Menschenrechten. Dabei beziehen sich menschenrechtliche Vorgaben zu Bildung sowohl auf die Rahmenbedingungen als auch auf Bildungsinhalte und -ziele.

Deutsches Institut für Menschenrechte

Das Recht auf Bildung kann nur von Jugendlichen und Kindern wahrgenommen werden, die über die Freiheit der Selbstbestimmung verfügen und angeleitet sind, Eigenverantwortung für sich und ihr soziales Umfeld in solidarischer Weise und damit auch für „ihre Schule“ zu übernehmen.

Um es mit einer Metapher aus dem Unterricht auszudrücken: Bildungsrecht und Schulpflicht „kommunizieren“ eben nicht wie verbundene Gefässe im Physikversuch, um so allen Schüler:innen einen Lebensstart mit einem egalisierten „WissensFüllstand“ zu eröffnen. Das Gegenteil ist der Fall: Die Bildungsschere vergrößert sich analog zur Wohlstands- und Reichtumsschere!

Im bestehenden Schulpflichtsystem scheint mittlerweise die Verbindung der „Gefässe“ aufgrund von außen aufgestülpter, Lernvorgaben hoffnungslos verstopft, weshalb das inzwischen in die Ländergesetzgebung aufgenommene Recht auf Bildung in der schulpflichtmäßig gesteuerten Lehrplanüberfrachtung der Kultusbürokratie gnadenlos zu ersticken droht!

Gibt es für eine selbstbestimmte Schülerschaft eine Chance? – Ja, es gibt sie!

Für viele klingen unsere Vorstellungen zu idealistisch, nicht durchsetzbar, vielleicht sind Kinder mit „Erwachsenenrechten“ auch nicht vorstellbar oder gar unerwünscht.

Die Chancen für eine Veränderung in Richtung selbstbestimmter Schulen stehen aber durchaus gut: Immer, wenn wesentliches Versagen der politischen Verhältnisse offenbar wird, und die herrschenden wirtschaftlichen Eliten den dringenden Bedarf einer grundlegenden Veränderung erkennen (Fachärztemangel, internationaler Konkurrenzdruck um Wissensressourcen etc.), steigen die Chancen, diese Prozesse in die richtige Richtung zu bewegen, da nur so alle Stakeholder gewinnen können: Glücklichere Schüler, weniger gestresste Eltern und Lehrer:innen, entspannterer Arbeitsmarkt und gute wirtschaftliche Perspektiven, weniger Kriminalität …, vielleicht auch eine solidarischere und weltoffenere Gesellschaft…

Gut gebildete Freigeister sind schließlich für hoch qualifizierte Arbeitsprozesse und Herausforderungen viel besser geeignet als angepasste und demotivierte Befehlsempfänger. Deshalb schicken die meisten der Reichsten der Reichen im Silicon Valley ihre Kinder in freie Schulen mit intrinsischen Motivationsansätzen..

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So wurde die Bismarck’sche Krankenversicherung eingeführt, als durch die katastrophalen Lebensbedingungen der Arbeiter Krankheiten, Arbeitsunfälle und Tod derartig Überhand nahmen, daß eine allgemeine Krankenversorgung kostengünstiger erschien, als dauernd neue Lohnabhängige zu rekrutieren und ausubilden zu müssen. In die gleiche Richtung zeigte die Einführung der Schulpflicht unter dem Preußenkönig Friedrich I., um Bauernkindern den Schulbesuch zu ermöglichen, statt dass sie auf dem Acker Kartoffeln aufklaubten. Den rasant wachsenden Industrieunternehmen in den Städten führte die Schulpflicht die händeringend gebrauchten Arbeitskräfte vom Land zu.

Karl Marx sprach im Kommunistischen Manifest sogar davon, daß sich die Boirgeoisie die „eigenen Totengräber“ schafft, in dem sie den Arbeitern die Bildungselemente zuführt, die sie zum Sturz der Kapitalisten benötigt. – Die Geschichte zeigt einen anderen oder mißglückten Verlauf, je nach Betrachtungsweise. Gute Bildung aber führt zu Mündigkeit, wenn sie unter freien Bedingungen stattfinden kann, und beschleunigt so den gesellschaftlichen Fortschritt!

Theodor W. Adorno: „Erziehung zur Mündigkeit“ *

Mennschen, die blind in Kollektive sich einordnen, machen sich selber schon zu etwas wie Material, löschen sich selbst als selbstbestimmte Wesen aus … Eine Demokratie, die nicht nur funktionieren, sondern ihrem Begriff gemäß arbeiten soll, verlangt mündige Menschen.. Man kann sich verwirklichte Demokratie nur als Gesellschaft von Mündigen vorstellen … die Konkretisierung der Mündigkeit besteht darin, daß die paar Menschen, die dazu gesonnen sind, mit aller Energie darauf hinwirken, daß die Erziehung eine Erziehung zum Widerspruch und zum Widerstand ist.

‚ Theodor W. Adorno, Suhrkamp Taschenbuch 11, Frankfurt 1971

Wir haben diese neue Seite BILDUNGSRECHT STATT SCHULPFLICHT eingerichtet, um für einen pfleglicheren, liebevolleren und vernünftigeren Umgang mit unseren Kindern als wichtigster Ressource unserer Zukunft zu werben und einzutreten. Hier ist Raum für tiefergehende Betrachtungen über Schüler- und Elternrechte, Pädagogik und Schulpolitik, Ihre Kommentare und Meinungen, die Sie uns über unsere KONTAKT-Seite zukommen lassen können.

Widerstand gegen weichspülende „Ich“ / „Wir“- Botschaften in Schulordnungen, die die objektiven Machtverhältnisse an den staatlichen Pflichtschulen verschleiern – denn Schulpflicht desavouiert eine ausreichende gemeinsame Interessensschnittmenge zwischen Schule, Schüler:innen und Eltern.

Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Die Schulletiung der Grundschule Kunterbunt in Steinhorst ergänzte ihre Schulordnung zu Herbtsanfang, die den Gebrauch von Smartphones während der Unterrichtszeiten einschränkt.. – Soweit, so gut.

Nur legte die Schulleiterin, Frau Südekum, allen Eltern und Schüler:innen der Schule die so erweiterte Schulordnung zu deren Gegenzeichnung vor, wodurch diese ihrer eigenen Sanktionierung für den Fall einer Mißachtung schon vorab zustimmen sollten.

Obendrein ist die gesamte Schulordnung durchgängig mit 17 „Ich“- und 3 „Wir“-Botschaften als Satzsubjekte durchformuliert, als ob die Schüler:innen über die Schulordnung gemeinsam beraten und einstimmig beschlossen hätten. „Ein bisschen ist ja die Schule wie ein Knast,“ kommentierte ein älterer Schüler, der aber nicht unbedingt genannt werden will. Offensichtlich befindet sich jetzt in Steinhorst die erste schulische Pflichteinrichtung mit Freigang ab Nachmittag, die von ihren Insassen schriftliche Zustimmung zu den „Haftbedingungen“ verlangte.

Auf Protest von Erziehungsberechtigten (siehe nachfolgendes Protestschreiben vom 17.11.2023) ruderte Frau Südekum zurück, indem sie erklärte, sie habe keine Zutimmung, sondern nur eine Kenntnisnahme einholen wollen. Die falsch zur Zustinnung deklarierten Schulordnungsschreiben wurden aber dennoch weder an die Eltern/Kinder zurückgegeben, noch eine korrigierte Fassung (ohne die vereinnahmenden „Ich“- und „Wir“-Botschaften) „zur Kenntnisnahme“ ausgegeben.

Die Schulleitung hintertreibt Debatte auf Elternversammlung

Kein gutes Omen für Kinder- und Elternrechte, wenn Schulleiterin Südekum mit Elternvertreterin Paul-Suchy gemeinsame Sache machen nach Art bester Freundinnen, um widerständige Eltern auf Elternversammlungen zum Schweigen zu bringen. – Fragt sich nur, wie lange noch?

Nach dem nachvollgend gekürzten Protestschreiben erfahren Sie, wie die Schulleitung unter Instrumentalisierung der Elternvertreterin und Teilen einer willfährigen Elternschaft versucht, Schulordnungsrebellen zum Schweigen zu bringen.

Protestschreiben vom 17.11.2023 (gekürzt)

Verteidigung der Persönlichkeitsrechte unseres Sohnes ( … ) Hoffmann / Mein Rücktritt von der Teilnahme an Zensuren-Konferenzen

Sehr geehrte Frau Südekum,

schön, dass Sie unser Schreiben vom 11.11.2023 zur Kenntnis genommen haben.

… Ihre eigene Vorgesetzte des RLSB Braunschweig, Dezernentin Maike Blickwede, (hat) Sie auf das frivole Pferd einer manipulativen Vereinnahmung unserer Kinder im Sinne eines angeblich demokratischen Launches der Schulordnung gehievt ….

Da wir den Vorgang insgesamt als massive Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte unseres Sohnes durch das KULTUSMINISTERIUM empfinden, haben wir uns zu den …nachfolgenden Maßnahmen entschlossen:

  1.  Wir lehnen weiterhin die aktuelle sog. Schulordnung Ihrer Einrichtung ab, da diese unrechtmäßig zustande gekommen ist.
  2. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umformulierung „Ihrer“ Schulordnung, wie das seit den 10 Geboten im Buch Moses bzw. in staatlichen Gesetzen und Verordnungen klar und üblich ist …
  3. Der Unterzeichner tritt von seiner Aufgabe, die Klasse in Zensurkonferenzen zu vertreten, mit sofortiger Wirkung zurück, …

Wir bitten um Verständnis für unsere Entscheidungen.

Mit freundlichen Grüßen

Gero Hoffmann                                  

Cc:  Dezernentin Maike Blickwede …

Fragen an Frau Südekum, die von den protestierenden Eltern für eine Elterversammlung am 04.12.2023, schriftlich angekündigt wurden, deren Beantwortung aber von Frau Südekum mit unstatthaften Geschäftsordnungstricks und unter Instrumentalisierung der Eltervertreterin verhindert wurden:

  1. Wie viele Kinder bzw. Eltern haben aktuell Ihrer Schulordnung durch Unterschrift zugestimmt bzw. wie viele nicht?
  2. Ist es geplant, das Unterschriften-Verfahren zu wiederholen mit der korrigierten  Maßgabe, dass die Eltern und Kinder mit der Unterschrift nicht mehr als deren Empfang ausdrücken? – Die irreführend unterschriebenen Exemplare wären folglich an die Eltern und Kinder zurück zu geben. Ist dies vorgesehen?
  3. Die „Ich“- und „Wir“-Botschaften Ihrer aktuellen „Schulordnung“ verkleistern die Tatsache, dass es sich dabei lediglich um eine Willensbekundung der Schulleitung und Lehrerschaft handelt. Dieser sog. „pädagogische“ Ansatz trägt manipulative Züge, die unmöglich Vorrang vor den zu schützenden Persönlichkeitsrechten der Kinder und Eltern haben dürfen. – Ist eine Umformulierung von Ihrer Seite vorgesehen und, wenn ja, wann?
  4. Sie erklärten mir, der Kern der Schulordnung stamme aus Zeiten Ihrer Vorgängerinnen. – Wäre es nicht an der Zeit, die Inhalte, die trotz der raffinierten Griffe in die  pädagogische Trickkiste, eher preußisch-wilhelminisch anmuten, einer Prüfung und Revision zu unterziehen? Denn die Überbetonung von Ruhe- und Ordnungsgeboten, sowie Gruppenunterordnung (gemeinsames Essen) haben mit modernen, emanzipierten zukünftigen emanzipierten Erwachsenen wenig zu tun.
  5. Insgesamt wäre es gut, wenn sich Schule und das Kultusministerium ein Stück ehrlicher machen würden: Ein auf Schulpflicht basiertes System zu einem „Wir“ hoch zu jazzen und mit „Friedenspflicht“ zusammenhalten zu wollen, zeugt nicht gerade von demokratischem Selbstbewusstsein der staatlichen Schulbehörden, sondern eher von deren freiheitlichen Schwindsüchtigkeit. – Deshalb: Wollen Sie sich dafür einsetzen, dass das KUMI diese Überlegungen auch für die anderen Schulen überdenkt?

erin, Claudia Südekum, der Grundschule Steinhorst vom 09.12.2023 als Antwort auf die unstatthafte Behinderung der Rechte auf Information und Meinungsäußerung auf der Elternversammlung am 04.12.2023 (gekürzt):

 Sehr geehrte Frau Südekum,

wir danken Ihnen für Ihre schriftliche Einschätzung zu den Fortschritten (unseres Sohnes) im lfd. Schuljahr vom 04.12.2023, womit Sie den Forderungen unseres Schreibens vom 29.11.2023 zumindest mit einer von uns alternativ vorgeschlagenen Ersatzoption (schriftlicher Bericht statt Gespräch unter schikanösen Sonderbedingungen) nachgekommen sind.

Betrachtet man/frau allerdings Ihre dortigen durchgängig überdurchschnittlich positiven  Verhaltens- und Leistungsbewertungen, die von (unserem Sohn) und uns auch so erwartet wurden, fragen wir uns natürlich, welche „Missverständnisse“ (Ihre Mail vom 20.11.2023) denn hätten aufkommen sollen, die aus Ihrer Sicht so zwingend von Frau Gödecke eskortiert werden sollten?

Dieser offenkundige Widerspruch legt nahe, dass es Ihnen bei der beabsichtigten Hinzuziehung von Frau Gödecke alleinig um unsere kritische Haltung gegenüber Ihrer verkorksten Schulordnungserweiterung gegangen ist.

Da durch Ihre Drohung, die Elternbesprechung durch ein direktes Gespräch mit (unserem Sohn), unter Ausschluss seiner Eltern, ersetzen zu wollen (Ihre Mail vom 28.11.2023), vor allem die Rechte unseres Sohnes auf Elternbeistand tangiert hätte, kommt dieser Ankündigung ein sippenhaftender Aspekt zu. – Oder sollte gar er benachteiligt werden, weil auch er seine Unterschrift zur Schulordnung verweigert hatte?

In die gleiche Richtung zeigt Ihr Vorgehen gegen ihn und uns auf der Elternversammlung am 04.12.2023. Schon in dessen Vorfeld hatten Sie der Elternvertreterin Suchy den Weg gewiesen, wie unsere Rechte auf Information und Meinungsäußerung mittels  Abstimmungstrick ausgehebelt werden sollen (siehe Ihre Mail vom 23.11.2023). Schon dort ging es Ihnen allein darum, eine Debatte zu der Schulordnung und deren kruden Erweiterungsimplementierung zu verhindern, wozu Sie (die Elternvertreterin) instrumentalisierten und schließlich im Regen eines rechtlich unstatthaften Vorgehens und völliger Überforderung stehen ließen.

Denn das Schulgesetz Nds. sieht in § 96 vor, dass in „Versammlungen aller Erziehungsberechtigten… alle schulischen Fragen erörtert werden (können)….“. Es sieht ausdrücklich keinen Mehrheitsbeschluss der Elternschaft auf Behandlung oder Nichtbehandlung vor. Wie sollen sonst auch – wie in unserem Fall geschehen – Anliegen von Minderheiten oder einzelner Kinder respektive Eltern berücksichtigt werden, wenn eine willfährige Mehrheit derartige Initiativen locker abschmettern kann? Am 04.12.2023 kam noch erschwerend hinzu, dass dort nur 7 Kinder durch Erziehungsberechtigte vertreten wurden, wovon nur 6 (also weniger als 50 % aller Klassenkinder) Ihrer Debattenverhinderungsvorgabe folgten.

Wie schon von mir auch auf der Versammlung am 04.10.2023 ausgeführt, geht es nicht nur um ein allgemeines Elternrecht des Schulgesetzes, sondern um ein verfassungsmäßiges Individualrecht eines/r jeden Schüler:in bzw. der sie rechtlich vertretenden Eltern.

Verfassungsrechtlich ist dies schon deswegen so bedeutsam und schützenswert, weil Einigkeit unter der übergroßen Mehrheit der Verfassungsrechtler besteht, dass die Schulpflicht die Freiheitsrechte der Eltern und Kinder in gravierender Weise einschränkt, wie sie sonst nur für gesellschaftliche Sonderbereiche wie Armee, Gefängnisse etc. vorgesehen sind. Umso mehr sind deshalb die Grundrechte der Betroffenen auf Information und freie Meinungsäußerung zu schützen.

Diese Verfassungsrechte zu schützen, wäre, sehr geehrte Frau Südekum, eigentlich Ihre vornehmste Aufgabe am 04.12.2023 als einzig anwesende Vertreterin der Exekutive der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Stattdessen haben Sie sich hinter (der Elternvertreterin) versteckt, um unbequemen Fragen auszuweichen.

Wie aber bringen Sie Ihren laxen Umgang mit Verfassungsrechten mit Ihrem Bildungsauftrag zu einer Erziehung im Sinne christlicher Ethik (Moses, 9. Gebot: „Du sollst nicht falsches Zeugnis ablegen…“ und nicht die Schüler zu Urhebern einer von oben oktroyierten Schulordnung deklarieren), zur Demokratie und zum Humanismus zusammen? – So schreibt das Schulgesetz den „Bildungsauftrag“ vor: „Die Schule soll … die Persönlichkeit … auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln.“

Wir werden deshalb die Persönlichkeitsrechte unseres Sohnes nicht zur Disposition stellen lassen, und verlangen von Ihnen eine substanzielle KORREKTUR Ihrer Vorgehensweise noch vor Weihnachten 2023. Wir verweisen auch darauf, dass unsere Fragen aus diversen Schreiben (24.11.2023, 29.11.2023 ….) nunmehr immer noch nicht vollständig beantwortet sind, und dies endlich von Ihnen nachgeholt wird. Auch hierfür haben wir den 23.12.2023 vorgemerkt.

Mit freundlichen Grüßen

Gero Hoffmann

Durchaus brauchbares Schulgesetz, wenn da die kontraproduktive Schulpflicht nicht wäreAuszüge aus dem Niedersächsischen Schulgesetz:

Wir haben die Textstellen, gegen die unseres Erachtens die Schulleitung verstossen hat, im Text durch Fettschrift hervorgehoben:

§ 2 – Bildungsauftrag der Schule

(1) Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,

  • die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen,
  • nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
  • ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten,
  • den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben,
  • ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen,
  • für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben,
  • Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen,
  • sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen,
  • ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten,
  • sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten.
  • Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen,
  • ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln.

(2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind.

§ 3 – Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung


(1) Die öffentlichen Schulen sind grundsätzlich Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen.
(2) 1In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung gemeinsam erzogen und
unterrichtet.
In Erziehung und Unterricht ist die Freiheit zum Bekennen religiöser und
weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.

(3) Die abweichenden Vorschriften des Zehnten Teils bleiben unberührt.