Zurecht angemahnte Grundrechte oder nur „üble Nachrede“? Wie Staatsanwaltschaft und KUMI sich widersprechen.

Jetzt ist es amtlich: Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat das Ermittlungsverfahren gegen den Autor dieses Artikels „gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt“. Was das heißt? – Ein Verfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn die Staatsanwaltschaft keinen „hinreichenden Tatverdacht“ sieht. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft im Falle eines Gerichtsprozesses mehr von einem Freispruch als von einer Verurteilung ausgeht.

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